Ein Landwirt betrieb auf einem Erbhof eine Pferdepension. Gegen Mietzahlungen stellten sogenannte Einstaller ihre Tiere dort unter. Da der Landwirt seit Jahren keine Steuererklarungen mehr abgab und keinerlei Buchhaltung fuhrte, eroffnete das Gericht ein Insolvenzverfahren und bestellte eine Insolvenzverwalterin. Diese gestattete dem Landwirt die Weiterführung der Pension unter ihrer Aufsicht. Samtliche Einnahmen sollten auf ein Anderkonto fließen.
Kurze Zeit spater erreichten das Insolvenzgericht und die Finanzverwaltung anonyme Hinweise, wonach deutlich mehr Tiere auf dem Hof standen als offiziell gemeldet. Bei einer Durchsuchung fanden die Behorden 56 Pferdeboxen, von denen mehr als 40 mit Fremdpferden belegt waren. Der Landwirt raumte bei seiner Vernehmung ein, dass auf dem Hof im Schnitt rund 40 Pensionspferde gehalten wurden. Nahezu alle Zahlungen erfolgten in bar und gingen an ihn personlich, ohne dass die Insolvenzverwalterin davon erfuhr.
Das Finanzamt fur Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelte daraufhin Mehrgewinne und setzte zusatzliche Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer fest. Diese Nachforderungen stufte die Behorde als Masseverbindlichkeiten ein, also als Schulden, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen sind.
Die Insolvenzverwalterin widersprach dieser Einschatzung. Die verschwiegenen Erlose seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe regelmassig Kontrollen durchgefuhrt, Pferde gezahlt und Einstaller zur Zahlung aufgefordert. Nach ihrer Auffassung hatten die Steuernachforderungen gegen das personliche Vermogen des Schuldners gerichtet werden mussen.
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Da die Insolvenzverwalterin die Tatigkeit des Landwirts nie freigegeben hatte, verblieb das gesamte Betriebsvermogen in der Masse. Samtliche daraus resultierenden Steueranspruche seien daher als Masseverbindlichkeiten einzustufen, unabhangig davon, ob die Erlose tatsachlich in die Masse geflossen seien. Gegen den Landwirt erging zudem ein rechtskraftiger Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Taterschaft.
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