Die Löffler Immobiliengruppe GmbH aus Kammerstein bei Nürnberg befindet sich in einer schweren wirtschaftlichen Krise. Nach massiven Eingriffen der Finanzaufsicht hat das Unternehmen Ende September 2025 Insolvenz angemeldet. Vorausgegangen war eine Anordnung der BaFin, die sämtliche Kundengelder zur Rückzahlung verpflichtete. Der Vorwurf lautet, dass das Unternehmen ohne Genehmigung Einlagengeschäfte betrieben und damit gegen das Kreditwesengesetz verstoßen habe.
Zahlreiche Anleger hatten ihr Kapital über Nachrangdarlehen eingebracht – eine Anlageform mit hohem Risiko. Im Insolvenzfall werden diese Forderungen erst nachrangig berücksichtigt, was häufig zu erheblichen Verlusten bis hin zum Totalausfall führt. Die sofortige Sperrung der Geschäftskonten durch die BaFin setzte die Löffler Gruppe zusätzlich unter Druck und führte schließlich zum Insolvenzantrag. Gegen Geschäftsführer Jörg Löffler laufen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Insolvenzverschleppung.
Auswirkungen auf Anleger und rechtliche Schritte
Für betroffene Investoren stellt sich nun die Frage, wie sie ihre Ansprüche sichern können. Neben der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht – insbesondere dann, wenn Vermittler oder Verantwortliche ihre Informationspflichten verletzt haben. Nachrangdarlehen eignen sich grundsätzlich nicht für sicherheitsorientierte Anleger, weshalb hier häufig eine fehlerhafte Beratung vermutet werden kann. Fachanwälte prüfen zudem, ob die im Vertrag enthaltenen Nachrangklauseln überhaupt rechtswirksam sind, da diese in vielen Fällen unwirksam formuliert wurden.
Gerichtliche Entscheidung und vorläufige Verwaltung
Am 2. Oktober 2025 ordnete das Amtsgericht Nürnberg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Löffler Immobiliengruppe GmbH an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz aus Nürnberg bestellt. Er ist beauftragt, das verbleibende Vermögen zu sichern und zu überwachen. Sämtliche finanziellen Verfügungen dürfen ab sofort nur noch mit seiner Zustimmung erfolgen.
Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Vermögenswerte der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung verändert oder beiseitegeschafft werden. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass Ansprüche künftig ausschließlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Durch die Einsetzung eines erfahrenen Insolvenzverwalters soll gewährleistet werden, dass das Verfahren geordnet und im Sinne aller Beteiligten abgewickelt wird.